Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist eine Sonderform des Zugewinnausgleichs. Er regelt den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, also die Aufteilung der Rentenansprüche.

Insbesondere folgende Anwartschaften sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • berufständische Altersversorgungen,
  • private Lebensversicherungen.

Der Ehegatte mit den niedrigeren Anwartschaften hat hierbei als Ausgleich einen Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zu den Anwartschaften des anderen Ehegatten.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich zusammen mit der Ehescheidung durchgeführt. Er kann jedoch von den Ehegatten in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden.

Nach § 3 Absatz 3 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz) findet ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Ein weiterer Ausschluss des Versorgungsausgleich ist in § 18 Absatz 1 VersAusglG geregelt. Danach soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

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