Zugewinnausgleich
Ein Zugewinnausgleich findet bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung statt. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Vermögen, das ein Ehegatte durch Erbschaft oder Schenkung erlangt, wird zu seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Im sog. Zugewinnausgleichsverfahren werden das Anfangs- und das Endvermögen der Ehegatten ermittelt. Dann wird der Zugewinn der Ehegatten gegenübergestellt. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten.
Im Scheidungsverfahren muss der Zugewinnausgleich von demjenigen Ehegatten, dem der Zugewinnausgleich zusteht, extra geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt gem. § 1378 Abs. 4 BGB nach drei Jahren. Bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.

