Zugewinngemeinschaft
Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand bezeichnet. Die Zugewinngemeinschaft regelt die Eigentumsverhältnisse während einer Ehe. Nach § 1363 Abs. 1 BGB kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet aber nicht, dass während der Ehe erworbene Gegenstände oder erworbenes Vermögen gemeinsames Eigentum der Ehegatten wird. Dies ergibt sich aus § 1363 Abs. 2 BGB. Das während der Ehe erworbene Vermögen wird vielmehr erst mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft (Scheidung) zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Nach § 1364 BGB verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst, unterliegt dabei aber sog. Verfügungsverboten (§§ 1365, 1369 BGB). Dies bedeutet, dass der Ehegatte, der über sein eigenes Vermögen verfügen will, die Einwilligung des anderen Ehegatten benötigt.
Als Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Erbschaften und Schenkungen sind sog. privilegiertes Anfangsvermögen und werden nachträglich dem Anfangvermögen hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen.
Die Zugewinngemeinschaft endet durch
- den Tod eines Ehegatten,
- Scheidung oder
- einen Ehevertrag, in dem ein anderer Güterstand vereinbart wird.
Im Falle einer Scheidung wird das hinzugewonnene Vermögen zu gleichen Teilen auf die Ehegatten aufgeteilt (Zugewinnausgleich).

