Hier finden Sie Tipps zum Thema Scheidung, die von den Scheidungsanwälten auf scheidungsfix.de zur Verfügung gestellt werden:
Ist Ihr geschiedener Ehegatte wieder verheiratet und zahlt Ihnen Unterhalt?
Wenn ja, könnten Sie zu wenig Unterhalt bekommen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofs (BGH), die sogenannte Dreiteilungsmethode, für verfassungswidrig erklärt. Dies betrifft folgende Fälle:
Der Unterhaltspflichtige ist nach der Scheidung wieder verheiratet. Der neue Ehegatte ist unterhaltsberechtigt und der geschiedene Ehegatte auch. Der BGH hat dann den Bedarf des geschiedenen Ehegatten, des neuen Ehegatten und den eigenen Bedarf des Unterhaltsschuldners gedrittelt. Dies darf nun nicht mehr sein. Bei der Bedarfsberechnung hat der neue Ehegatten unberücksichtigt zu bleiben. Der Unterhalt für den neuen Ehegatten hat die geschiedene Ehe nämlich nicht geprägt. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen dieser geschiedenen Ehe zu bemessen. Dazu gehört der Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten eben gerade nicht, denn er ist erst nach der Scheidung entstanden.
Mein Rat: Lassen Sie die Höhe Ihres Geschiedenenunterhalts von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen ob sich für Sie eine Erhöhung ergibt.
Frau Wiebke Alberti
Jasper-Pentz-Str. 9
22149 Hamburg-Rahlstedt

