Hier finden Sie Tipps zum Thema Scheidung, die von den Scheidungsanwälten auf scheidungsfix.de zur Verfügung gestellt werden:

Muss ich mich selbst nach der Scheidung krankenversichern?

Die Frage der Krankenversicherung gerät bei Eheauseinandersetzungen gerne in der Hintergrund. Nicht slten spielen der Streit über Unterhalt, elterliche Sorge, etc. eine vordergründige Rolle. An deiser Stelle wirft oft übersehen, dass die währende der Ehe über die Familienversicherung krankenversicherte Ehegatte nach der Ehescheidung ohne Krankenversicherung dasteht.

Grundsärtlich sind bei der gesetzlichen Krankenvesicherung die (minderjährigen) Kinder und der andere Ehegatte gemäß §§ 10, 3 S. 3 SGB V über die Famileinversicherung bei dem versicherten Ehegatten mitversichert, sodass keine zusätzlichen Gebühren anfallen.

Mit der Scheidung fällt der geschiedene Ehegatte aus der Familienversicherung automatisch heraus. Er kann jedoch innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung bei nder bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Nach Fristablauf sind die gesetzlichen Krankenversicherer nicht mehr verpflichtet und nachdem Gesetz auch fgar nicht mehr berechtigt, den Antragsteller in der gesetzlichen Krankenversicvherung aufzunehmen.

Ich empfehle daher so früh wie möglich, vor Abschluss der Scheidung einen Rechtsanwalt aufzusuchen und die Sache zu klären. Insbesondere wenn auch einen private Krankenversicherung im Spiel ist. Eventuell besteht ein Anspruch gegen den geschiedenen Ehegatten, die Kosten der Krankenversicherung zu tragen, sofern man selbst dazu nicht in der Lage ist.

Näheres erfahren Sie bei dem Familienrechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Tobias Rist
Rechtsanwalt
Stuttgart
Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Mit dem Absenden des Formulars entstehen keine Kosten.
Gebauer & von la Chevallerie
Herr Tobias Rist
Wilhelmsplatz 10
70182 Stuttgart