Hier finden Sie Tipps zum Thema Scheidung, die von den Scheidungsanwälten auf scheidungsfix.de zur Verfügung gestellt werden:

Steuer bei Trennnung und Ehescheidung

Durch Trennung und Scheidung ergeben sich auch steuerrechtliche Fragen, mit denen man sich frühzeitig befassen sollte. Grundlage für die Berechnung des Unterhaltes ist das Nettoeinkommen. Die richtige Wahl der Steuerklasse ist daher äußerst wichtig.

 

Für Verheiratete, die im Steuerveranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zumindest noch einen Tag zusammengelebt haben, gilt die Splittingtabelle bzw. die damit korrespondierenden Lohnsteuerklassen 3 und 5 bzw. 4 und 4.

 

Die Lohnsteuerklasse 1 und 2 gilt für Ledige, Getrenntlebende (im darauf folgenden Kalenderjahr) und Geschiedene.

 

Nach Trennung und Scheidung stehen jedem Elternteil die Kinderfreibeträge zur Hälfte zu. Die Eintragung (Freibetrag 0,5) erfolgt automatisch durch die Finanzämter.

 

 

Unterhaltszahlung - Jahresfreibetrag

 

Nach der Trennung und Wechsel der Steuerklassen kann der Unterhaltspflichtige die Zahlung an den Ehegatten als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Ein solcher Abzug ist bei einer Höhe von 13.805,00 € im Jahr möglich.

 

Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist jedoch, dass der Ehegatte zustimmt. Dies geschieht am Einfachsten durch Gegenzeichnung der so genannten Anlage U zur Einkommensteuererklärung. Folge ist, dass der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistung als Einkommen versteuern muss.

 

Im Rahmen der nachehelichen Solidarität besteht die Verpflichtung, dem Realsplitting zuzustimmen. Im Gegenzug hat jedoch der Unterhaltszahler dem Empfänger die wirtschaftlichen Nachteile der Besteuerung des Unterhaltes auszugleichen. Dies ist insbesondere die zusätzliche Steuerlast.

 

In der Regel ist jedoch die Geltendmachung des Freibetrages auch unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs günstiger und führt zu einem erhöhten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

 

Zu beachten ist auch, dass die Steuerentlastung, die durch das Realsplitting eintritt, zudem zu einer höheren Unterhaltsforderung führen kann.

 

Haben die Eheleute im Veranlagungsjahr mindestens einen Tag zusammengelebt, ist die Zusammenveranlagung noch möglich. Die Zusammenveranlagung ist regelmäßig günstiger wegen der Kappung der Progression durch die Splittingtabelle.

 

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich nach der Rechtsprechung des BGH die Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, um die finanziellen Lasten des anderen Partners möglichst gering zu halten. Eine Zustimmung muss regelmäßig dann erfolgen, wenn der andere Ehegatte hierdurch keine finanziellen Nachteile erfährt. Dies ist der Fall, wenn der eine Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte hat. Eine Steuerzahlungspflicht ergibt sich für ihn dann nicht.

 

Anders ist dies nur dann, wenn die Zusammenveranlagung steuerlich nachteilig für den einen Ehegatten ist, weil er sich beispielsweise in der Steuerklasse 5 befindet und mit einer hohen Erstattung bei einer getrennten Veranlagung rechnen kann. Auch hier muss ein Nachteilsausgleich zugesichert werden und erfolgen.

Ich hoffe, dass Ihnen der Beitrag weiter geholfen hat.

 

Florian Linten

Rechtsanwalt

Florian Linten
Florian Linten
Fachanwalt für Familienrecht und Medizinrecht
Essen
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