Hier finden Sie Tipps zum Thema Scheidung, die von den Scheidungsanwälten auf scheidungsfix.de zur Verfügung gestellt werden:
Zugewinnausgleich - grundsätzliches!
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird das während der Ehe erworbene Vermögen ausgeglichen. Es ist also nicht so, dass, wie häufig beschrieben, am Ende der Ehe alles geteilt wird.
Der Betrag, den das Gesetz als „Zugewinn“ bezeichnet, ist derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB. Es ist also bei jedem Ehegatten zu schauen, was er an Vermögen bei Eheschließung (Anfangsvermögen) und beim Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an Vermögen hatte (Endvermögen). Der Differenzbetrag stellt den jeweiligen Zugewinn dar.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen Ehegatten, so ist die Hälfte des übersteigenden Betrages auszugleichen.
Beispiel:
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Vermögenszeitpunkt |
Mann |
Frau |
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Anfangsvermögen |
0,00 € |
20.000,00 € |
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Endvermögen |
160.000,00 € |
100.000,00 € |
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Zugewinn |
160.000,00 € |
80.000,00 € |
In unserem Beispiel hat der Mann also 80.000,00 € mehr erwirtschaftet, die Hälfte hiervon, nämlich 40.000,00 € ist an Zugewinn zu zahlen.
Um einen Zugewinnausgleich feststellen zu können, kann jeder Ehegatte von dem Anderen Auskunft über die Vermögenswerte zu den Stichtagen verlangen. Um eine "Verschleierung" zu verhindern, hat der Gesetzgeber einen weiteren Auskunftszeitpunkt bestimmt, nämlich den zum Zeitpunkt der Trennung.
Bei der Ermittlung des Vermögens fallen nicht alle Vermögensgegenstände in die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Es gibt vielmehr einen privilegierten Erwerb. Hierbei geht es um folgende Sachverhalte:
- Vermögen, das von Todes wegen erworben wird, etwa auf Grund gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder auf Grund eines Vermächtnisses oder als Pflichtteil,
- Vermögen, das mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, z.B. Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge,
- durch Schenkung erworbenes Vermögen,
- Vermögen, das einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung, zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder Mutter zugewendet wird (Ausstattung).
Diese Vermögenswerte werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung dem Anfangsvermögen zugerechnet. Mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages sind sie in das Endvermögen einzustellen. Es fällt daher allein die Wertsteigerung in den Zugewinn. Wird beispielsweise ein Aktienpaket im Wert von 50.000,00 € vererbt und hat dieses Aktienpaket zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages einen Wert von 60.000,00 €, so ist allein der Differenzbetrag, nämlich 10.000,00 €, ausgleichspflichtig. Grund ist, dass der Stamm des privilegierten Vermögens erhalten bleiben soll.
Ich hoffe, dass Ihnen mein Beitrag weitergeholfen hat.
Florian Linten
-Rechtsanwalt-
Herr Florian Linten
Zweigertstr. 37/41
45130 Essen

