Mit der Unterhaltsreform wurde die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner in den Vordergrund gestellt. Daher wird nun auch von einem nicht berufstätigen Ehegatten verlangt, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Er muss also selbst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es kann von ihm jedoch nur eine angemessene Erwerbstätigkeit verlangt werden.
Angemessen bedeutet, dass die Erwerbstätigkeit den Fähigkeiten, der Ausbildung, d Weiterlesen »em Gesundheitszustand und dem Lebensalter des Betroffenen sowie einer eventuellen früheren Erwerbstätigkeit entspricht.