Tenor
1) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Offenburg vom 10.01.2007 (2 F 333/05) aufgehoben und angeordnet, dass die Staatskasse der Antragstellerin, zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten, 136,-EUR zu erstatten hat.
2) Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.