Aktenzeichen:
4 U 113/02, I-4 U 113/02
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.