Wer nach der Scheidung das gemeinsame Kind betreut, bekommt vom anderen Elternteil Geld. Und zwar gibt es den Betreuungsunterhalt mindestens 3 Jahre. Geregelt ist das in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (Für Nichtverheiratete: § 1615 l BGB.)
Es ist aber nicht so, dass ab dem 3. Geburtstag des Kindes, wenn dieses in den Kindergarten geht, bereits eine Ganztagstätigkeit aufgenommen werden muss. Weiterlesen »