Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 09. Juni 2010 die lange Zeit strittige Frage entschieden, ob eine Prozesspartei eine vorhandene Kapital-Lebensversicherung, die sich im ungekündigten Zustand befindet, vor der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe "verwerten" muss oder ob der Partei gleichwohl Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.
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