Tenor Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Mai 2007 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, auf das Versicherungskonto der Klägerin bei der B., Versicherungsnummer …, einen Betrag von 29.385,11 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen W. auf Ausgleich des Zugewinns. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.