Umgangsboykotteure und der Verlust des Sorgerechtes

Wir haben in der Vergangenheit über die (fehlende) Möglichkeit des Umgangs gegen den Willen des Berechtigten und damit als Spiegelbild korrespondierend das Sorgerecht im Zuge der Entscheidung des BVerfG berichtet.

Die sich hier den Betroffenen Eltern immer wieder stellenden Fragen und Probleme sind menschlich-emotional beträchtlich. Und sie sind leider rein faktisch auch nicht so selten, wie man das vielleicht glaubt oder hofft. Weiterlesen »

Die Großeltern als Vormund für ihr minderjähriges Enkelkind

Sind die Eltern nicht in der Lage zur Erziehung ihres minderjährigen Kindes, kann das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht entziehen (vgl. hierzu schon den Blogbeitrag des Kollegen Meyer „Sorgerechtsentzug nur unter engen Voraussetzungen“ ). Dann stellt sich die Frage, auf wen das Sorgerecht übertragen wird. Weiterlesen »

Kann das Jugendamt das Sorgerecht entziehen?

Nein, das Jugendamt ist zum Sorgerechtsentzug nicht berechtigt. Das Sorgerecht ist ein absolutes Elternrecht, ein Eingriff oder gar Entzug kann allein durch eine gerichtliche Entscheidung nach einem rechtsförmlichen Verfahren unter Anhörung der Beteiligten, insbesondere also der Eltern, erfolgen, allerdings auf Anregung bzw. eines Antrages des Jugendamtes an das zuständige Gericht, was in der Praxis häufig und zuweilen auch übermäßig geschieht.

Sorgerechtsentzug wegen Verletzung der Schulpflicht

Vor ein paar Jahren gab es doch mal diese Fälle, wo die Eltern ihre Kinder ich glaube aus religiösen Gründen nicht in die Schule geschickt haben. Das ging ziemlich groß durch die Presse. Die Behörden hatten damit gedroht, das Sorgerecht zu entziehen und die sind dann irgendwie ins Ausland geflüchtet. Hat da mal wieder wer was von gehört? Gab es da irgendeine Gerichtsentscheidung zu? Nur mal so aus Interesse.

Sorgerechtsentzug nur unter engen Voraussetzungen

Die Eltern kann man sich nicht aussuchen. Juristen formulieren das so: Die Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Unser Grundgesetz geht davon aus, dass die Interessen des Kindes am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden können und garantiert den Eltern das Sorgerecht, also das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 GG). Auch wenn das Kind im Einzelfall Nachteile erleidet, darf der Staat nicht eingreifen. Weiterlesen »

Voraussetzungen Sorgerechtsentzug

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 29.01.2010 im Hinblick auf das durch Art.6 Abs.3 Grundgesetz stark geschützte Elternrecht den Entzug der elterlichen Sorge, oft veranlaßt über die Jugendämter, an sehr enge Voraussetzungen geknüpft.
So erscheint ein vollständiger Entzug überhaupt nur dann gerechtfertigt, wenn die Eltern vollständig versagen oder die Kinder zu verwahrlosen drohen.

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