Bis zur Neuregelung der gesetzlichen Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehene Vorschrift des § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und dies auch nicht waren, auf Antrag beiden Eltern gemeinsam zu übertragen hat, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Weiterlesen »