Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen seine Eltern, also insbesondere von Unterhaltsansprüchen ist bis zur Volljährigkeit des Kindes, seit 1.1.10 sogar bis zum 21. Lebensjahr gehindert, § 207 BGB. Wer jedoch meint, er könne sich bei der Geltendmachung solcher Ansprüch Weiterlesen »e Zeit lassen, der läuft...