Keine Verjährung von Kindersunterhaltsansprüchen bis zur Volljährigkeit - aber verwirken können Sie sehr wohl.

Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen seine Eltern, also insbesondere von Unterhaltsansprüchen ist bis zur Volljährigkeit des Kindes, seit 1.1.10 sogar bis zum 21. Lebensjahr gehindert, § 207 BGB. Wer jedoch meint, er könne sich bei der Geltendmachung solcher Ansprüch Weiterlesen »e Zeit lassen, der läuft...

Kein Unterhaltsanspruch bei neuer Partnerschaft?

Bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner können Unterhaltsansprüche zeitlich verwirkt sein. Die neue Partnerschaft nach der Scheidung muss in der Regel zwei Jahre bestehen. Auch der Erwerb einer gemeinsamen Immobilie oder die Geburt eines gemeinsamen Kindes bringt sofort auch vor Ablauf von 2 Jahren die verfestigte Lebensgemeinschaft in Gang. Weiterlesen »

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